Leitlinien für Verhandlungen über TTIP zwischen Europa und den USA
Art und Geltungsbereich des Abkommens
1. Das Abkommen wird ausschließlich Bestimmungen über den Handel und handelsrelevante Bereiche enthalten, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. Mit dem Abkommen sollte bestätigt werden, dass sich die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft auf gemeinsame Werte einschließlich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte und der internationalen Sicherheit stützt.
2. Das Abkommen wird ehrgeizig, umfassend, ausgewogen und in jeder Hinsicht mit den im
Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar
sein.
3. Das Abkommen wird die beiderseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie Regeln zu handelsbezogenen Fragen vorsehen, wobei es ehrgeizige Ziele verfolgt, die über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinausgehen.
4. Die sich aus dem Abkommen ergebenden Pflichten werden auf allen staatlichen Ebenen
bindend sein.
5. Das Abkommen wird sich aus drei Hauptkomponenten zusammensetzen: a) Marktzugang,
b) Regulierungsfragen und nichttarifäre Hemmnisse sowie c) Regeln. Alle drei Komponenten
werden parallel ausgehandelt und werden Teil eines Gesamtpakets sein, so dass
zwischen der Beseitigung der Zölle und der Beseitigung unnötiger regulatorischer
Handelshemmnisse ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet ist und für bessere Regeln
gesorgt wird und somit zu jeder dieser Komponenten ein substanzielles Ergebnis erzielt
und eine tatsächliche Öffnung der Märkte der beiden Vertragsparteien herbeigeführt wird.
Präambel und allgemeine Grundsätze
6. In der Präambel wird daran erinnert werden, dass die Partnerschaft mit den Vereinigten
Staaten auf gemeinsamen Grundsätzen und Werten beruht, die mit den Grundsätzen und
Zielen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang stehen. Es wird darin unter anderem Bezug genommen auf
– gemeinsame Werte in Bereichen wie Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit,
– das Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Entwicklung und den
Beitrag des internationalen Handels zu einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension, einschließlich der wirtschaftlichen
Entwicklung, der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger
Arbeit für alle sowie des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen,
– das Eintreten der Vertragsparteien für ein Abkommen, das im vollen Einklang mit
den sich aus ihrer WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten steht und
das das multilaterale Handelssystem unterstützt,
– das Recht der Vertragsparteien, die für die Verwirklichung legitimer Gemeinwohlziele
erforderlichen Maßnahmen auf dem ihnen zweckmäßig erscheinenden
Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit, Verbraucher, Umwelt
und Förderung der kulturellen Vielfalt, wie in dem Übereinkommen der UNESCO
zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen festgelegt,
zu treffen,
– das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung
zu tragen, vor denen kleine und mittlere Unternehmen stehen, die einen Beitrag
zur Entwicklung von Handel und Investitionen leisten wollen,
– die Zusage der Vertragsparteien, mit allen relevanten interessierten Akteuren einschließlich
der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen zu
kommunizieren.
Ziele
7. Mit dem Abkommen wird das Ziel verfolgt, Handel und Investitionen zwischen der EU
und den Vereinigten Staaten auszuweiten, indem das bislang nicht ausgeschöpfte Potenzial
eines echten transatlantischen Marktes genutzt wird, durch einen besseren Marktzugang
und eine größere regulatorische Kompatibilität neue wirtschaftliche Möglichkeiten für die
Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum eröffnet werden und der Weg für weltweite
Standards geebnet wird.
8. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die nachhaltige Entwicklung ein vorrangiges Ziel der Vertragsparteien ist und dass sie anstreben, die Einhaltung internationaler Übereinkünfte und Normen in den Bereichen Umwelt und Arbeit zu gewährleisten und zu erleichtern, wobei ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzniveau im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gefördert werden soll. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die Vertragsparteien den Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das Niveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kernarbeitsnormen
oder die Politik und die Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern.
9. Das Abkommen darf keine Bestimmungen enthalten, die die kulturelle und sprachliche
Vielfalt in der Union oder ihren Mitgliedstaaten – insbesondere im kulturellen Bereich –
beeinträchtigen würden, wobei es die Union und ihre Mitgliedstaaten auch nicht an der
Weiterführung bestehender Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung des kulturellen
Sektors in Anbetracht des Sonderstatus dieses Sektors in der EU und in den
Mitgliedstaaten hindern darf. Das Abkommen wird nicht die Fähigkeit der Union und ihrer
Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen in diesem Sektor zur
Berücksichtigung der Entwicklungen insbesondere im digitalen Umfeld beeinträchtigen.
MARKTZUGANG
Warenhandel
10. Zölle und andere Anforderungen in Hinblick auf Ein- und Ausfuhren
Angestrebt wird die Beseitigung sämtlicher Zölle im bilateralen Handel, wobei das
gemeinsame Ziel verfolgt wird, mit dem Inkrafttreten eine weitgehende Beseitigung der
Zölle zu erreichen und anschließend einen schrittweisen zügigen Abbau aller Zölle mit
Ausnahme der sensibelsten. Im Laufe der Verhandlungen werden beide Vertragsparteien
Optionen für die Behandlung der sensibelsten Waren einschließlich Zollkontingenten
prüfen. Alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben auf Ausfuhren und alle
mengenmäßigen Beschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für Ausfuhren in die
andere Vertragspartei, die nicht durch im Abkommen festgelegte Ausnahmen gerechtfertigt
sind, werden mit Beginn der Anwendung des Abkommens beseitigt. Bei den Verhandlungen
werden Anliegen hinsichtlich der verbleibenden Handelsbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die die Integrität des Binnenmarktes beeinträchtigen, behandelt.
11. Ursprungsregeln
Die Verhandlungen zielen darauf ab, die Konzepte der Ursprungsregeln der EU und der
USA so aneinander anzunähern, dass der Handel zwischen den beiden Seiten erleichtert
und den Ursprungsregeln der EU und den Interessen der Hersteller in der EU Rechnung
getragen wird. Des Weiteren sollte nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass in angemessener Weise mit Fehlern der Verwaltung umgegangen wird. Im Anschluss an die Vorstellung einer Analyse der Kommission über mögliche wirtschaftliche Konsequenzen einer Kumulierung mit Nachbarländern, die Freihandelsabkommen sowohl mit der EU als auch mit den USA geschlossen haben, wird der Spielraum für eine solche Kumulierung nach vorheriger Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik geprüft werden.
12. Allgemeine Ausnahmen
Das Abkommen wird eine allgemeine Ausnahmeklausel auf der Grundlage der Artikel XX
und XXI GATT enthalten.
13. Antidumping und Ausgleichsmaßnahmen
Das Abkommen sollte eine Klausel über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen enthalten, mit der anerkannt wird, dass jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen gegen
Dumping- und/oder Ausgleichssubventionen gemäß dem WTO-Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder
dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ergreifen
darf. Mit dem Abkommen sollte ein regelmäßiger Dialog über Handelsschutzangelegenheiten eingeführt werden.
14. Schutzmaßnahmen
Damit möglichst weitgehende Liberalisierungsverpflichtungen erzielt werden, sollte das
Abkommen eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Präferenzen ganz oder teilweise entziehen kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig
durch den Anstieg der Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei ein erheblicher
Schaden verursacht wird oder droht.
Dienstleistungshandel und Niederlassung
15. Bei den Verhandlungen im Bereich des Dienstleistungshandels wird das Ziel verfolgt
werden, die in den beiden Vertragsparteien bestehende autonome Liberalisierung auf dem
höchsten Liberalisierungsniveau, das in bestehenden Freihandelsabkommen erfasst wurde,
im Einklang mit Artikel V des GATS zu binden, wobei im Wesentlichen alle Sektoren und
Erbringungsarten erfasst werden, und dabei gleichzeitig neue Marktzugangsmöglichkeiten
zu erzielen, indem noch vorhandene, seit langem bestehende Hemmnisse für den Marktzugang angegangen werden, wobei die Empfindlichkeit bestimmter Wirtschaftszweige
anerkannt wird. Darüber hinaus werden die USA und die EU bindende Verpflichtungen
aufnehmen, um bei Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren für
Transparenz, Unparteilichkeit und ordnungsgemäße Verfahren zu sorgen und um die in
den bestehenden Freihandelsabkommen der USA und der EU enthaltenen Regulierungsdisziplinen zu erweitern.
16. Die Vertragsparteien sollten übereinkommen, Gesellschaften, Tochtergesellschaften und
Zweigniederlassungen der anderen Vertragspartei für die Niederlassung in ihrem jeweiligen
Hoheitsgebiet eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die
ihren eigenen Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährte
Behandlung, wobei der Sensibilität bestimmter Sektoren Rechnung zu tragen ist.
17. Das Abkommen sollte einen Rahmen zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung
von Berufsqualifikationen enthalten.
18. Das Abkommen wird der Durchsetzung von Ausnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen nicht entgegenstehen, die nach den einschlägigen WTO-Regeln (Artikel XIV
und XIVbis GATS) zu rechtfertigen sind. Die Kommission sollte außerdem dafür sorgen,
dass das Abkommen die Parteien nicht daran hindert, ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Anforderungen im Hinblick auf Einreise und Aufenthalt anzuwenden, sofern die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile dadurch nicht zunichte gemacht oder beeinträchtigt werden. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Anforderungen der EU und der Mitgliedstaaten betreffend Beschäftigung und Arbeitsbedingungen gelten weiterhin.
19. Die hohe Qualität der öffentlichen Versorgung in der EU sollte im Einklang mit dem
AEUV, insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, und
unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der EU in diesem Bereich, einschließlich des
GATS-Abkommens, gewahrt werden.
20. Dienstleistungen gemäß Artikel I Absatz 3 des GATS-Abkommens, die in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erbracht werden, sind von den Verhandlungen ausgeschlossen.
21. Audiovisuelle Dienste werden von diesem Kapital nicht erfasst.
Investitionsschutz
22. Bei den Verhandlungen im Bereich der Investitionen wird das Ziel darin bestehen, auf der Grundlage des höchsten Liberalisierungsniveaus und der höchsten Schutzstandards, die die beiden Vertragsparteien bis dato ausgehandelt haben, Bestimmungen über die Liberalisierung und den Schutz von Investitionen einschließlich in Bereichen gemischter Zuständigkeit wie Portfolioverwaltung, Eigentums- und Enteignungsaspekte auszuhandeln. Nach vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten und gemäß den EU-Verträgen wird die Einbeziehung des Investitionsschutzes und der Streitbeilegung zwischen Investor und Staat
davon abhängen, ob eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Interessen der EU in
Bezug auf die Fragen nach Nummer 23 berücksichtigt werden, erzielt wird. Die Frage wird
auch im Hinblick auf die endgültige Ausgewogenheit des Abkommens geprüft.
23. Was den Investitionsschutz anbelangt, so sollte mit den diesbezüglichen Bestimmungen
des Abkommens das Ziel verfolgt werden,
– das höchstmögliche Maß an Rechtsschutz und -sicherheit für europäische Investoren
in den USA vorzusehen,
– die Förderung der europäischen Schutzstandards vorzusehen, was Europa für ausländische Investitionen attraktiver machen dürfte,
– gleiche Ausgangsbedingungen für Investoren in den USA und in der EU vorzusehen,
– auf der Erfahrung und der bewährten Praxis der Mitgliedstaaten mit bilateralen
Investitionsabkommen mit Drittländern aufzubauen,
– das Recht der EU und der Mitgliedstaaten unberührt zu lassen, im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten die Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die
erforderlich sind, um legitime Gemeinwohlziele wie soziale, umwelt- und sicherheitspolitische Ziele, das Ziel der Stabilität des Finanzsystems sowie das Ziel der
öffentlichen Gesundheit und Sicherheit in nichtdiskriminierender Weise zu verfolgen.
Das Abkommen sollte der Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung
und zum Schutz der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen.
Geltungsbereich: Das Investitionsschutzkapitel des Abkommens sollte, unter Einschluss
der Rechte des geistigen Eigentums, ein breites Spektrum von Investoren und ihre Investitionen abdecken, und zwar unabhängig davon, ob die Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt werden.
Behandlungsstandards: In den Verhandlungen sollte angestrebt werden, insbesondere –
aber nicht ausschließlich – die folgenden Behandlungsstandards und Regeln in das
Abkommen einzubeziehen:
a) gerechte und billige Behandlung einschließlich eines Verbots unverhältnismäßiger,
willkürlicher oder diskriminierender Maßnahmen,
b) Inländerbehandlung,
c) Meistbegünstigung,
d) Schutz vor direkter und indirekter Enteignung, einschließlich des Rechts auf unverzügliche, angemessene und effektive Entschädigung,
e) voller Schutz und umfassende Sicherheit der Investoren und Investitionen,
f) andere wirksame Schutzbestimmungen, zum Beispiel eine “Schirmklausel”
(“umbrella clause”),
g) ungehinderter Transfer von Kapital und Zahlungen durch die Investoren,
h) Regeln über den Forderungsübergang.
Durchsetzung: Das Abkommen sollte einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat vorsehen, der auf dem neuesten Stand ist
und Transparenz, Unabhängigkeit der Schiedsrichter und die Berechenbarkeit des
Abkommens gewährleistet, unter anderem durch die Möglichkeit einer verbindlichen
Auslegung des Abkommens durch die Vertragsparteien. Die Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Staaten sollte einbezogen werden, aber nicht in das Recht des Investors eingreifen, den Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und
Staat in Anspruch zu nehmen. Es sollte ein so breites Spektrum von Schiedsgremien für
Investoren vorgesehen werden, wie es derzeit im Rahmen der bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Der Mechanismus für die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat sollte Schutz vor offensichtlich ungerechtfertigten oder leichtfertigen Klagen beinhalten. Die Möglichkeit, im Rahmen des Abkommens einen Berufungsmechanismus für die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat zu schaffen, und das geeignete Verhältnis zwischen Streitbeilegung zwischen Investor und Staat und innerstaatlichen Rechtsmitteln sollten geprüft werden.
Verhältnis zu anderen Teilen des Abkommens: Die Investitionsschutzbestimmungen sollten
nicht mit den an anderer Stelle im Abkommen übernommenen Marktzugangsverpflichtungen zu Investitionen verknüpft sein. Die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat findet auf Marktzugangsbestimmungen keine Anwendung. Diese Marktzugangsverpflichtungen können erforderlichenfalls Regeln umfassen, die Leistungsanforderungen verbieten.
Das Investitionsschutzkapitel des Abkommens sollte von allen Behörden und sonstigen
Stellen auf subzentraler Ebene (zum Beispiel Staaten oder Gemeinden) eingehalten
werden.
Öffentliches Beschaffungswesen
24. Das Abkommen wird höchst ambitioniert sein, und sein Geltungsbereich (Beschaffungsstellen, Bereiche, Schwellenwerte und Dienstleistungsaufträge einschließlich insbesondere öffentlicher Bauaufträge) wird nach Möglichkeit über das Ergebnis der Verhandlungen über das geänderte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen hinausgehen. Mit dem Abkommen wird das Ziel verfolgt werden, einen verbesserten beiderseitigen Zugang zu den Beschaffungsmärkten auf allen Verwaltungsebenen (national, regional und lokal) und im Versorgungsbereich vorzusehen, wobei die einschlägigen Arbeiten der in diesem Bereich tätigen Unternehmen erfasst werden und eine Behandlung gewährleistet wird, die nicht weniger günstig ist als die den im eigenen Gebiet niedergelassenen Anbietern gewährte Behandlung. Im Hinblick auf die Verbesserung des Marktzugangs und gegebenenfalls die Straffung und Vereinfachung der Verfahren sowie die Verbesserung ihrer Transparenz wird das Abkommen auch Regeln und Disziplinen in Bezug auf Hemmnisse enthalten, die negative Auswirkungen auf die Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien haben und unter anderem Auflagen hinsichtlich lokaler Inhalte und lokaler Erzeugung, insbesondere “Buy America(n)”-Vorschriften, Ausschreibungsverfahren, technische Spezifikationen, Rechtsbehelfsverfahren
und bestehende Ausnahmeregelungen, auch für kleine und mittlere Unternehmen,
betreffen.
REGULIERUNGSFRAGEN UND NICHTTARIFÄRE HANDELSHEMMNISSE
25. Ziel des Abkommens wird der Abbau unnötiger Handels- und Investitionshemmnisse, einschließlich bestehender nichttarifärer Hemmnisse, mittels wirksamer und effizienter
Mechanismen sein, indem für die regulatorische Kompatibilität im Waren- und Dienstleistungsbereich ein ehrgeiziges Niveau erreicht wird, unter anderem durch gegenseitige Anerkennung, Harmonisierung und bessere Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsinstanzen. Die regulatorische Kompatibilität lässt das Recht, Vorschriften nach Maßgabe des von der jeweiligen Seite für angemessen erachteten Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Verbraucher, Arbeit und Umwelt sowie kulturelle Vielfalt zu erlassen oder auf andere Weise legitime Regulierungsziele zu erreichen, unberührt und steht im Einklang mit den unter Nummer 8 dargelegten Zielsetzungen. Zu diesem Zweck wird das Abkommen Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthalten:
– Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Für die Verhandlungen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen werden die vom Rat am 20. Februar 1995 angenommenen Verhandlungsrichtlinien (Ratsdokument Nr. 4976/95) maßgeblich sein. Die von den Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen werden auf dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) sowie auf den Bestimmungen des bestehenden Veterinärabkommens aufbauen und neue Disziplinen für den Pflanzenschutz einführen, ferner wird ein bilaterales Forum zur Verbesserung des Dialogs
und der Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen
Fragen geschaffen. In den unter das bestehende Veterinärabkommen zwischen der
EU und den USA fallenden Bereichen sollten die einschlägigen Bestimmungen als
Ausgangspunkt der Verhandlungen betrachtet werden. Die Bestimmungen des
Kapitels über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
werden auf den wesentlichen Grundsätzen des SPS-Übereinkommens der WTO aufbauen,
unter anderem auf dem Erfordernis, dass die gesundheitspolizeilichen und
pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen beider Seiten auf wissenschaftlichen Grundsätzen
und internationalen Normen oder naturwissenschaftlichen Risikobewertungen
beruhen müssen, während das Recht der Parteien anerkannt wird, Risiken gemäß
dem Schutzniveau, das jede Seite für erforderlich hält, zu bewerten und zu bewältigen,
insbesondere wenn die wissenschaftlichen Belege unzureichend sind, aber nur
insoweit angewandt werden, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, und auf transparente Weise und
ohne unnötige Verzögerungen entwickelt werden müssen. Das Abkommen sollte
auch darauf abzielen, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, mit denen unter anderem Gleichwertigkeit im Bereich des Tierschutzes
erörtert wird, einzuführen. Mit dem Abkommen sollte nach Möglichkeit vollständige Transparenz bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Handel erzielt werden, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Bestimmungen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit, der Durchführung der Vorabregistrierung lebensmittelerzeugender Unternehmen, der Vermeidung der Anwendung der Vorabfertigung, der Anerkennung des Status der Parteien als kranheitsfrei und schadorganismenfrei und des Grundsatzes der Regionalisierung in Zusammenhang mit
Tierkrankheiten und Schadorganismen von Pflanzen.
– Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
Gestützt auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische
Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) werden die Vertragsparteien auch
Bestimmungen festlegen, die auf diesen Vorschriften aufbauen und sie ergänzen, mit
dem Ziel, den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei zu erleichtern, wobei sie
auch einen Mechanismus zur Verbesserung des Dialogs und der Zusammenarbeit bei
der Erörterung bilateraler Fragen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen
einführen werden. Diese Bestimmungen werden darauf ausgerichtet sein, mehr
Offenheit, Transparenz und Konvergenz bei den regulatorischen Konzepten und
Anforderungen sowie bei den damit zusammenhängenden Normentwicklungsverfahren,
auch im Hinblick auf die Übernahme einschlägiger internationaler Standards,
zu erreichen sowie – unter anderem – überflüssige und aufwendige Prüfungsund
Zertifizierungsauflagen zu verringern, das Vertrauen in unsere jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen zu stärken und insgesamt die Zusammenarbeit im Fragen
der Konformitätsbewertung und der Normung zu verbessern. Ferner sollten auch
Bestimmungen über die Etikettierung und die Mittel zur Vermeidung irreführender
Verbraucherinformationen geprüft werden.
– Regulatorische Kohärenz
Das Abkommen wird themenübergreifende Disziplinen zur regulatorischen Kohärenz
und Transparenz enthalten, wobei das Ziel verfolgt wird, effiziente, kostenwirksame
und besser kompatible Regelungen für den Waren- und Dienstleistungsbereich
zu entwickeln und umzusetzen, einschließlich frühzeitiger Konsultationen zu
wichtigen Regelungen, Verwendung von Folgenabschätzungen und Bewertungen,
periodischer Überprüfung der bestehenden regulatorischen Maßnahmen und Anwendung
bewährter Regulierungsmethoden.
– Sektorspezifische Bestimmungen
Das Abkommen wird Bestimmungen oder Anhänge mit zusätzlichen Verpflichtungen
oder Maßnahmen zur Förderung der regulatorischen Kompatibilität in spezifischen,
einvernehmlich vereinbarten Waren- und Dienstleistungssektoren enthalten,
mit dem Ziel, die durch regulatorische Unterschiede in spezifischen Sektoren
bedingten Kosten zu verringern, wobei gegebenenfalls auch Konzepte für regulatorische
Harmonisierung, Gleichwertigkeit oder gegenseitige Anerkennung
Berücksichtigung finden. Dies sollte spezifische und materiellrechtliche Bestimmungen
und Verfahren in Sektoren einschließen, die für die transatlantische Wirtschaft
von erheblicher Bedeutung sind, darunter die Automobilindustrie, die chemische und
die pharmazeutische Industrie und andere Bereiche des Gesundheitswesens, die
Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Finanzdienstleistungen,
wobei die Beseitigung bestehender nichttarifärer Hemmnisse sichergestellt wird, die
Einführung neuer nichttarifärer Hemmnisse verhindert wird und umfassendere
Marktzugangsmöglichkeiten zugelassen werden, als sie durch horizontale Regeln des
Abkommens eröffnet werden. Im Bereich der Finanzdienstleistungen sollten die
Verhandlungen auch auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die aufsichtsrechtliche
Zusammenarbeit abzielen.
26. Das Abkommen wird auch einen Rahmen für die Ermittlung von Möglichkeiten und für
die Orientierung der künftigen Arbeiten im Regulierungsbereich abstecken, der auch
Bestimmungen zur Schaffung einer institutionellen Grundlage umfasst, auf der die Ergebnisse anschließender Erörterungen von Regulierungsfragen für das Abkommen insgesamt
nutzbar gemacht werden können.
27. Das Abkommen wird für alle Regulierungsinstanzen und sonstigen zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien verbindlich sein.
REGELN
Rechte des geistigen Eigentums
28. Das Abkommen wird Fragen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums
behandeln. Das Abkommen wird den hohen Wert zum Ausdruck bringen, den beide Vertragsparteien dem Schutz des geistigen Eigentums beimessen, und auf dem bestehenden Dialog zwischen der EU und den USA auf diesem Gebiet aufbauen.
29. In den Verhandlungen sollten insbesondere die Bereiche angesprochen werden, die für die Förderung des Handels mit geistiges Eigentum beinhaltenden Waren und Dienstleistungen am wichtigsten sind, mit dem Ziel, Innovationen zu unterstützen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, durch das Abkommen für einen besseren Schutz und eine stärkere Anerkennung der geografischen Angaben der EU zu sorgen, wobei die TRIPS zu ergänzen wären und auf ihnen aufgebaut werden soll; ferner sollte die Beziehung zu ihrer früheren Verwendung auf dem US-Markt zur Sprache kommen, damit bestehende Konflikte zufriedenstellend gelöst werden können. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für Handelspolitik werden zusätzliche Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in den
Verhandlungen geprüft werden.
30. Das Abkommen wird keine Bestimmungen über strafrechtliche Sanktionen enthalten.
Handel und nachhaltige Entwicklung
31. Das Abkommen wird Verpflichtungen beider Vertragsparteien zu den arbeits- und umweltrechtlichen Aspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung umfassen. Dabei werden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung des Handels mit umweltfreundlichen und kohlenstoffarmen Waren, energie- und ressourceneffizienten Waren, Dienstleistungen und Technologien, unter anderem durch ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen, und zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbraucher, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen, Berücksichtigung finden. Das Abkommen wird ferner Bestimmungen enthalten, welche die Übernahme und die wirksame Anwendung der international vereinbarten Normen und Übereinkünfte im arbeitsrechtlichen Bereich und im Umweltbereich als notwendige Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung fördern.
32. Das Abkommen wird auch Mechanismen zur Unterstützung der Förderung menschenwürdiger Arbeit durch wirksame interne Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im Sinne der IAO-Erklärung von 1998 über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie der einschlägigen multilateralen
Umweltübereinkünfte umfassen und eine engere Zusammenarbeit bei handelsbezogenen
Aspekten der nachhaltigen Entwicklung vorsehen. Die Bedeutung der Anwendung und
Durchsetzung interner Rechtsvorschriften zu Arbeit und Umwelt sollte gleichfalls betont
werden. Des Weiteren sollte das Abkommen Bestimmungen zur Unterstützung international
anerkannter Standards für die soziale Verantwortung von Unternehmen sowie für die
Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung rechtmäßig erworbener, nachhaltiger natürlicher Ressourcen, wie Holz, wildlebende Pflanzen und Tiere oder Fischbestände, sowie
für den Handel mit diesen Ressourcen enthalten. Im Abkommen wird die Überwachung der
Umsetzung dieser Bestimmungen mittels eines Mechanismus, in den auch die Zivilgesellschaft eingebunden ist, sowie mittels eines Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen sein.
33. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Abkommens werden mittels
einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung unter Einbindung der Zivilgesellschaft untersucht werden, die parallel zu den Verhandlungen erfolgen und vor der Paraphierung des Abkommens fertiggestellt sein wird. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung werden die
voraussichtlichen Auswirkungen des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung präzisiert
und Maßnahmen(im Handels- und Nicht-Handelsbereich) vorgeschlagen, die auf eine
optimale Nutzung des Abkommens und auf die Verhinderung oder Minimierung potenzieller
negativer Auswirkungen abzielen. Die Kommission gewährleistet, dass die
Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs mit allen einschlägigen
Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt wird. Die Kommission führt außerdem im
Laufe der Verhandlungen einen regelmäßigen Dialog mit allen einschlägigen Akteuren der
Zivilgesellschaft.
Zoll und Handelserleichterungen
34. Das Abkommen wird Bestimmungen zur Erleichterung des Handels zwischen den
Vertragsparteien enthalten, wobei wirksame Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet werden. Zu diesem Zweck wird es unter anderem Verpflichtungen in Bezug auf die Regeln, Anforderungen, Formalitäten und Verfahren der Vertragsparteien in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr enthalten, die ein ehrgeiziges Niveau aufweisen und über die in der WTO ausgehandelten Verpflichtungen hinausgehen. Diese Bestimmungen sollten die Modernisierung und Vereinfachung von Vorschriften und Verfahren, die Standardisierung der Dokumentation, die Transparenz sowie die gegenseitige Anerkennung von Normen und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden fördern.
Sektorbezogene Handelsabkommen
35. Mit dem Abkommen sollten die bestehenden sektorbezogenen Handelsabkommen – wie
etwa das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten
über den Handel mit Wein, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung von Bedingungen im
Rahmen des Anhangs II des Abkommens von 2005, das Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten und
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – gegebenenfalls
einer Überprüfung unterzogen werden; ferner sollte auf diesen Abkommen aufgebaut und
sollten diese ergänzt werden.
Handel und Wettbewerb
36. Das Abkommen sollte auf die Aufnahme von Bestimmungen zur Wettbewerbspolitik abzielen, einschließlich Bestimmungen über Kartelle, Zusammenschlüsse und staatliche Beihilfen. Des Weiteren sollte sich das Abkommen mit staatlichen Monopolen, staatlichen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten befassen.
Handelsbezogene Aspekte von Energie und Rohstoffen
37. Das Abkommen wird Bestimmungen zu den handels- und investitionsbezogenen Aspekten von Energie und Rohstoffen enthalten. Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, ein offenes, transparentes und berechenbares Geschäftsumfeld in Energieangelegenheiten und einen unbeschränkten und nachhaltigen Zugang zu Rohstoffen sicherzustellen.
Kleine und mittlere Unternehmen
38. Das Abkommen wird Bestimmungen zu den handelsbezogenen Aspekten kleiner und
mittlerer Unternehmen umfassen.
Kapitalverkehr und Zahlungen
39. Das Abkommen wird Bestimmungen über die vollständige Liberalisierung der laufenden
Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich einer Stillhalteklausel enthalten. Es wird
Ausnahmeregelungen umfassen (z. B. im Falle ernster Schwierigkeiten für die Währungsund
Wechselkurspolitik, aus aufsichtsrechtlichen Gründen oder für Steuerzwecke), die mit
den Bestimmungen des EU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen.
Bei den Verhandlungen werden Sensibilitäten im Hinblick auf die Liberalisierung des
nicht mit Direktinvestitionen zusammenhängenden Kapitalverkehrs berücksichtigt.
Transparenz
40. In dem Abkommen werden Fragen der Transparenz behandelt werden. Zu diesem Zweck
wird es Bestimmungen enthalten über
– die Verpflichtung, vor der Einführung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf
Handel und Investitionen die Interessenträger zu konsultieren,
– die Veröffentlichung allgemeiner Regeln und Maßnahmen mit Auswirkungen auf
den internationalen Waren- und Dienstleistungshandel und die Investitionen in
diesen Bereichen,
– Transparenz bei der Anwendung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf den internationalen Waren- und Dienstleistungshandel und die Investitionen in diesen Bereichen.
41. Dieses Abkommen sollte die Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in keiner Weise beeinträchtigen.
Andere Regelungsbereiche
42. Nach Prüfung durch die Kommission und vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für Handelspolitik können im Einklang mit den EU-Verträgen in das Abkommen Bestimmungen zu anderen mit den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängenden Bereichen aufgenommen werden, wenn im Verlauf der Verhandlungen ein entsprechendes beiderseitiges Interesse geäußert wurde.
Institutioneller Rahmen und Schlussbestimmungen
43. Institutioneller Rahmen
Mit dem Abkommen wird ein institutioneller Rahmen geschaffen werden, der eine wirksame
Überwachung der Einhaltung der im Rahmen des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen gewährleistet und der Förderung der schrittweisen Verwirklichung der Kompatibilität der Regulierungssysteme dient.
44. Die Kommission wird dem Ausschuss für Handelspolitik im Sinne der Transparenz
regelmäßig über den Verlauf der Verhandlungen Bericht erstatten. Die Kommission kann
dem Rat nach Maßgabe der Verträge Empfehlungen für etwaige zusätzliche
Verhandlungsrichtlinien zu jeder Frage vorlegen, und zwar mit den gleichen Verfahren für
die Annahme, einschließlich Abstimmungsregeln, wie für dieses Mandat.
45. Streitbeilegung
In dem Abkommen wird ein geeigneter Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen sein, der
die Einhaltung der von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Regeln gewährleistet.
Das Abkommen sollte Bestimmungen für die schnelle Lösung von Problemen, z. B. ein
flexibles Vermittlungsverfahren, enthalten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Erleichterung der Streitbeilegung in Fragen der nichttarifären Hemmnisse besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
46. Verbindliche Sprachfassungen
Das Abkommen, das in allen EU-Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sein wird, wird
eine Sprachenklausel enthalten.
Download hier: http://www13.zippyshare.com/v/53773865/file.html