GEZ – ARD ZDF Beitragsservice – Schrecken ohne Ende
Hier wird ein Briefwechsel mit dem Verbrechersyndikat GEZ oder neuerdings genannt, ARD ZDF Beitragsservice veröffentlicht. (Von Service kann keine Rede sein.)
Jeder der sich wehrt, kann die Masse an GEZ-Gegnern erfolgreicher ans Ziel bringen, die Rundfunkgebühren wie sie sind zu stürzen und zu reformieren.
Hintergrund: Die GEZ tritt seit Januar 2013 mit dem neuen Namen ARD ZDF Beitragsservice auf. Lediglich eine Namensänderung, mehr nicht. Die GEZ treibt Gelder für die öffentlich-rechtlichen Medien ein. Unter anderem für das Staatsfernsehen, das für Propagandazwecke missbraucht wird. Göbbels und Hitler hätten ihren Spaß damit gehabt. So gilt in Deutschland doch die allseits hochgelobte Presse- und Meinungsfreiheit.
Falsch gedacht.
Die Medien der ÖR werden gesteuert durch Politik und Wirtschaft. Die Fäden halten aber nichtmal die deutschen Politiker in den Händen. Die USA, bzw. die Alliierten haben nach dem 2. Weltkrieg festgehalten, dass die mediale Kontrolle alleinig den Alliierten zugesprochen werde. Wahr oder unwahr, jeder der ein wenig Grips hat, erkennt die vorherrschende Medienhetze in Papier, Bild und Ton.
Nun möchten wir zitieren.
Schritt 1: Lastschriftverfahren kündigen. 10.01.13
Kündigung Lastschriftverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich die Ihnen erteilte Freigabe zum Lastschriftverfahren.
Zahlernummer 1234 irgendwas
Ich erwarte Ihre Bestätigung.
Ich lasse mir doch nicht eine überhöhte Zwangsabgabefür minderwertige Wareaufdrängen, die ich nichtmal
nutze. Ich zahle bereits überholten und unberechtigten Solidaritätszuschlag.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis der GEZ aus zu entrichtende Beiträge (Beiträge wofür?) 29.10.13
Rundfunkbeiträge für den Zeltraum 10.2013 bis 12.2013
Sehr geehrte,
Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.11.2013 fällig.
Beitragsnummer 1234
Bitte zahlen Sie den Betrag von 53,94 EUR.
Vielen Dank.
So errechnet sich der zu zahlende Betrag:
Rundfunkbeiträge für 1 Wohnung
Zeitraum 10.2013- 12.2013
Gesamtbetrag EUR 53,94 53,94
Einen Vordruck für Ihre Zahlung haben wir beigefügt.
Möchten Sie den Rundfunkbeitrag bequem zahlen? Dann können Sie uns mit dem beigefügten Vordruck eine Einzugsermächtigung erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Man zahlt nicht und erhält bald einen Beitragsbescheid. 01.03.2014
Beitragsbescheid
Sehr geehrte,
bisher haben Sie die Rundfunkbeiträge regelmäßig gezahlt. Sicherlich haben Sie nur übersehen, dass für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 Rundfunkbeiträge zu zahlen waren. Für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 wird für Ihre Wohnung der Betrag von 61,94 EUR, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten, festgesetzt. Beachten Sie bitte die Termine, zu denen die Rundfunkbeiträge fällig werden: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
Bis zum Ausgleich des Gesamtbetrags erhalten Sie zu den Fälligkeitsterminen keine Zahlungsaufforderungen. Diefälligen Rundfunkbeiträge werden Ihnen mit dem jeweiligen Beitragsbescheid mitgeteilt. Mit jedem Bescheid wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8,00 EUR erhoben.
Zu Ihrer Information: Unabhängig von dem festgesetzten Betrag weist das Beitragskonto einschließlich 03.2014 einen offenen Betrag von 115,88 EUR auf. Dieser Gesamtbetrag enthält auch die fälligen Beiträge von 53,94 EUR für 01.2014 bis 03.2014.
Bitte zahlen Sie umgehend den Gesamtbetrag von 115,88 EUR. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Rundfunk Rechtsbehelfsbelehrung und
Rechtsgrundlagen siehe Rückseite
Im nächsten folgt ein Gebührenbeitragsbescheid – oho. 04.04.14
Gebühren-Beitragsbescheid
Sehr geehrte,
Sie haben Ihre Rundfunkgebührenbeiträge bisher nicht gezahlt.
Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 wird der rückständige Betrag von 61,94 EUR, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Kosten, festgesetzt.
Bitte zahlen Sie umgehend den festgesetzten Betrag. Dadurch vermeiden Sie die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen. Wie sich der festgesetzte Betrag errechnet, entnehmen Sie bitte der Kontoaufstellung.
Zu Ihrer Information: Unabhängig von dem festgesetzten Betrag weist das Beitragskonto einschließlich 03.2014 einen offenen Betrag von 123,88 EUR auf.
Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Rundfunk
Rechtsbehelfsbelehrung und
Rechtsgrundlagen siehe Rückseite
Schritt 2: Die Antwort des Nichtzahler. 26.05.14
EINSCHREIBEN
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 KölnRundfunksteuer-Teilnehmer 1234
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise Sie darauf hin, dass die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter eine strafbare Handlung darstellt die, u. a. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.
Ich habe die Gebühren bisher im Treu und Glauben gezahlt, da ich fälschlicherweise davon ausging, dass es sich beim Rundfunkgebührenstaatsvertrag um geltendes Recht handelt. Nun musste ich feststellen, dass e. g. Vertrag gar keinem Gesetz unterliegt, sondern lediglich ein Vertrag ist, der ohne meine Beteiligung, jedoch zu meinen Lasten geschlossen wurde. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt. Daher erkläre ich hiermit meine Anmeldung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für nichtig.
Gleichzeitig melde ich hiermit Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an und setze Sie mit der Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in Verzug. Rechtsbehelfsbelehrung: Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort folgt 3 (!!!) Monate später und trägt eine sehr kurze Betreffzeile. 28.08.14
Rundfunkbeitrag
Sehr geehrte,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.
Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag und teilen mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei.
Gerne erläutern wir Ihnen die gesetzliche Regelung.
Entgegen Ihrer Auffassung isf der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein privatrechtlicher Vertrag. Durch die Zustimmung der Länderparlamente ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar geltendes Landesrecht in allen Bundesländern. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung entsteht die Zahlungspflicht zum Rundfunkbeitrag. Deshalb bedarf es keiner privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für Sie als Inhaber einer Wohnung. Ihrer geforderten Rückerstattung können wir demnach nicht entsprechen. Der Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb kommt die von Ihnen gewünschte Löschung Ihrer Daten nicht in Betracht.
Entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfen Ihre Daten nicht für andere
Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
Mit diesen Erläuterungen sehen wir Ihr Anliegen als abschließend geklärt an. Bitte haben Sie Verständnis. dass wir weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht erneut beantworten werden.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2014 einen offenen Betrag von 231,76 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer 1234 an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.
Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD. ZDF und Deutschlandradio
Hier ist interessant: Zahlungsrhythmus: gesetzlich (in der Mitte eines Dreimonatszeitraums)
Nun kam direkt nach dieser Antwort ein weiteres Schreiben der GEZ. 01.09.14
Festsetzungsbescheid
Sehr geehrte,
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrags sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 wird daher ein Betrag von 61,94 EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung gegeben. Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 09.2014 einen offenen Gesamtbetrag von 239,76 EUR auf.
Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 53,94 EUR für 07.2014 bis 09.2014.
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von 239,76 EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Rundfunk
Kontoauszug
Kurz danach ein weiteres Schreiben der GEZ, da geht sie hin die Steuer. 05.09.14
Zahlung der Rundfunkbeiträge
Sehr geehrte,
Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.09.2014 fällig. Bitte zahlen Sie den Betrag von 239,76 EUR. Fürdie Überweisung haben wir ein Zahlungsformular für Sie vorbereitet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Schritt 3 – Die Antwort auf dieses feudale Briefbombengeschwader am 10.09.14
Herrn
Hans W. Färber
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 KölnIhre Nachricht vom Datum
Antwortschreiben 28.08.2014 10.09.2014
Festsetzungsbescheid 01.09.2014
Zahlung Rundf.-beiträge 05.09.2014AKZEPTANZ/// 1234
Sehr geehrter Herr Färber,
ich habe Ihre oben genannten Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt.
Dieses nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchem Staat Sie vereidigt worden sind.
2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Hessen. Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen. Sollte dies nicht erfolgen oder ziehen Sie Ihr Angebot nicht zurück, gehe ich davon aus, dass Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da Sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind. Vorsorglich verweise ich noch auf § 4 (6) KStG.
Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus abzuleitenden Konsequenzen, als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht meinerseits Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch Ihrer Behörde gegenüber in Höhe von insgesamt 1.000.000,- €, als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis, als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel.
Ich erwarte unverzüglich den Ausgleich meiner unrechtmäßig an Sie gezahlten „Beiträge” über 213,86 € inkl. Kosten in Form eines Schecks oder Barzahlung.Ich verlange ordentliche Schreiben des Beitragsservice und die Unterschriften aller Verantwortlichen, deren Legitimation und Position innerhalb der Landesmedienanstalt oder des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice samt Unterschriften. Da Ihre v. g. Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenerhalten Sie diese zu meiner vollen Entlastung zurück.
Hochachtungsvoll
Am 13.11.14 folgt die Antwort der GEZ
Rundfunkbeitrag
Sehr geehrte,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihr an Herrn Färber gerichtetes Schreiben liegt uns vor.
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.
Sie beziehen sich auf unseren Festsetzungsbescheid, unser Schreiben vom 28.08.2014 sowie
unsere Zahlungsaufforderung und gehen davon aus, dass es sich um Angebote handelt. Gerne
erläutern wir Ihnen die Rechtsgrundlagen für den Rundfunkbeitragseinzug.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Die Regelungen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurden zu unmittelbar geltendem
Landesrecht durch Zustimmungsgesetz. Bekanntmachung in Hessen GVBI. 1991, S. 367 (GVBI.
2011, S. 382). Weder ist der Hessische Rundfunk (HR) oder eine andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, noch der nicht rechtsfähige Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dieser wird allein durch die Landtage der Bundesländer ratifiziert. Der HR ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat das Recht der Selbstverwaltung. Er ist eine von neun Landesrundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland und Mitglied der ARD. Bei der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Arbeifsgemeinschaft selbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. Der HR finanziert sich überwiegend durch die Rundfunkbeiträge.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Körperschaft öffentlichen
Rechts, sondern eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Venwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten. Als solche führt er namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch eine
gemeinsame Verwaltungseinrichtung selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus § 10 Abs. 7
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Da der Beitragsservice den rundfunkeigenen Beitragseinzug
betreibt, werden entsprechende Festsetzungsbescheide ausdrücklich im Namen der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt erstellt.
Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen bedarf es zwischen Ihnen und der zuständigen Landesrundfunkanstalt keines Vertrags. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge. Sie unterliegt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Bundesländer.
Dies hat zur Folge, dass Sie den rechtlichen Regelungen, insbesondere auch den Rundfunkbeitragspflichtigen als Beitragszahler, unterworfen sind. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit besteht nicht – die Erhebung eines allgemeinen Rundfunkbeitrages als Pflichtbeitrag aller Beitragszahler für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist als Finanzierungsmittel für die Gesamtveranstaltung Rundfunk verfassungsrechtlich zulässig. Einzelheiten zu der Regelung können Sie dem
beigefügten Informationsblatt “Rundfunkbeitragsstaatsvertrag” entnehmen.
Ihr Hinweis, jegliche Rechtsgrundlage der Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland – auch die des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – seien erloschen und hätten keine Rechtsgültigkeit mehr, entbehrt jeder Grundlage. Ihre Anmelde- und Beitragspflicht für Ihre Wohnung bleibt weiterhin bestehen. Ihrer geforderten Rückerstattung können wir demnach nicht entsprechen.
Weiterhin sind Sie der Auffassung, dass unsere Schreiben und der Bescheid vom 01.09.2014 nicht gültig sei, da die Unterschrift fehle. Gerne erläutern wir Ihnen die gesetzliche Bestimmung. Nach § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz kann bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, die Unterschrift fehlen. Somit ist ein in dieser Art gefertigter Brief auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Eines besonderen Hinweises in unseren Briefen bedarf es deshalb nicht. Mit diesen Erläuterungen sehen wir Ihr Anliegen als endgültig geklärt an. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht erneut beantworten werden.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 12.2014 einen offenen Befrag von 293,70 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer 1234 an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite. Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt?
Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (2015)
Update – 01.12.2014
Mahnung
Setir geehrte,
bistier haben Sie unsere Forderung nicht beglichen. Ihr Beitragskonto weist inzwischen einen Gesamtrückstand von 293,70 EUR auf. Um Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir Ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum 15.12.2014 den Mahnbetrag von 185,82 EUR auszugleichen. Der Mahnbetrag errechnet sich aus den festgesetzten Beträgen der aufgeführten Gebühren-Beitragsbescheide.
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Rändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Die Kosten für die Beitreibung gehen zu Ihren Lasten. Zuständig ist Lahn-Dill-Kreis – Finanz und Rechnungswesen. Wie können Sie die Vollstreckung vermeiden? Zahlen Sie den Gesamtrückstand bis zum 15.12.2014. Ist Ihnen die Zahlung in einer Summe nicht möglich, können Sie eine Ratenzahlung beantragen. Gerne auch telefonisch.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Schritt 4 – Die Antwort am 12.12.14
Herrn
Dr. Stefan Wolf
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 KölnZurückweisung Ihrer Forderungen
Sehr geehrter Herr Dr. Wolf,
bezugnehmend auf die hier eingegangene Kostenforderung weise ich diese hiermit zurück mangels Vertrag mit dem hier fordernden Privatunternehmen. Ein Vertrag zwischen HGB und BGB des vorherigen Gebührenservice GEZ wurde nicht geschlossen und hiermit nehme ich Abstand. Dies setzt auch keinerlei Fristen in Gang. Die Rechtsform des Beitragsservice ist eine nicht selbständige rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Eine staatliche Behörde wird bewusst vorgetäuscht. Der hier schreibende Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio ohne Vertrag mit meiner Person, zeigt eine Form von Rechtsbeugung und Täuschung des Deutschen Volkes. Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Gemeinschaft gehöre ich nicht an. Der Beitragsservice trägt die gleiche Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216, identisch mit der UStG der erloschenen GEZ und ist nach BGB § 138 Sittenwidrigkeit hier anzuzeigen, da eine neue Firma hier vorgetäuscht wird, sowie die Täuschung über einen nicht existierenden Staat.
Weiterhin weise ich eine sogenannte “Haushaltssteuer” zurück. Mangels eines Steuergesetzes der BRD GmbH, der fehlenden Rechtsform eines Staates BRD GmbH und dem Wissen der geltenden Reichsabgabeordnung werde ich mich nicht strafbar machen.
Wenn Sie das Programm der ÖR Sender an Mann, Frau und Kind in diesem Land bringen wollen, dann privatisieren Sie sie doch.
- Sie schalten Werbung auf den Sendern, hier werden Einnahmen generiert. Wenn diese nicht ausreichen um den Bedarf zu decken, erhöhen Sie die Anzahl der Werbesendungen bzw. kürzen den „Schrott“ aus dem Programm.
- Verschlüsseln Sie die Sender der ÖR. Jeder, der das Programm der ÖR Sender annehmen möchte, soll sich dann für eine Gebühr eine Freischaltung kaufen. So machen es andere Sender auch – erfolgreich und ohne Werbung.
Sie schreiben, der ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice ist eine NICHT RECHTSFÄHIGE Einrichtung. Nun, als eine solche nicht rechtsfähige Einrichtung haben Sie auch nicht das Recht einen sog. Beitrag einzufordern. Eine Legaldefinition für den Beitrag gibt es nicht. Voraussetzung für einen Beitrag ist es, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen haben. Nur dann dürfen diese bestimmten Personenkreise zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Bei Ihrem Rundfunkbeitrag sehe ich keine Gegenleistung. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungsabgabe erfüllt nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien eines Beitrags. Der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag formulierte Tatbestand, der eine vermeintliche Zahlungspflicht auslöst, ist das Innehaben einer Wohnung. Dies ist jedoch kein verfassungsrechtlich zulässiger Tatbestand, da das Innehaben einer Wohnung keine Veranstaltung der öffentlichen Hand ist.
Ihre unverantwortlichen Schreiben „Gebührenbescheid / Leistungsbescheid / Mahnung / Rundfunkbeiträge“, die angeblich ohne Unterschrift „wirksam“ sein sollen, weil es „von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt“ ist, weise ich zurück. Ich verweise hier auf meine Abmeldung vom 26.05.14 und meine Rückforderung der von mir unter falschen Annahmen gezahlten „Beiträge“ über derzeit 161,82 €. Hinzu kommen Zinsen und Auslagen über 51,80 € (Gesamt 220,71 € Stand 12.12.14). Ich erwarte Ihren Ausgleich.
Eine Kopie dieses Schreibens ist von mir an Ihre „Sendeanstalt“, bei der, ohne mein Einverständnis, „mein Teilnehmerkonto“ geführt wird, versendet worden!
Eigentlich hätte ich keinerlei Veranlassung, auf den Inhalt Ihrer v. g. Werbeschreiben einzugehen, weil es sich in Wirklichkeit nur um einen nichtigen Verwaltungsakt handelt, der unbeachtlich ist (BGB §§ 125, 126, VwVfG § 44). Das in Ihrem Hause offenkundig niemand bereit ist, für diesen nichtigen Verwaltungsakt mit seiner rechtsgültigen Unterschrift die Verantwortung zu übernehmen, ist mir nach meinen tiefgründigen Recherchen klar geworden:
Sie führen mein „Teilnehmerkonto“ bei einem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, voriger Name „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)“ und berufen sich dabei auf „Staatsverträge“: einen „Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)“, der in den hier angegebenen vorgeblichen Rechtsgrundlagen noch mal präzise als „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1990“ bzw. in seiner aktuellen Form vom 01.01.2013 zitiert wird und einen „Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“. Staatsverträge sind aber internationale Verträge zwischen mindestens zwei Staaten. Verträge zwischen zwei Staaten nennt man “bilateral”, zwischen mehreren
Staaten “multilateral”. Der älteste noch gültige Staatsvertrag in Europa ist die Salinenkonvention zwischen
Österreich und Bayern. Für gewöhnlich wird auch jene Übereinkunft sogenannter “Staatsvertrag” genannt,
was in Wirklichkeit ein sogenannter Staatskirchenvertrag mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. Dieser Gemeinschaft trete ich nicht bei. Dies lehne ich insbesondere ab, da hier nur Kriegsgebaren verherrlicht werden, kriminelle Geldbeschaffungen über ein ungesetzliches Zahlungsmittel EURO mit Falschinformationen verbreitet werden, die Unfähigkeit einer kriminellen Politik über eine sogenannte Finanzkrise, die es nicht gibt, wissentlich verbreitet werden und damit das eigene Volk geplündert wird um Unwahrheiten über Medien zu verbreiten. Offenkundig ist, dass die „Gebühreneinzugszentrale“ (GEZ) kein Staat ist, so dass es schon allein aus diesem Grunde juristisch unmöglich ist, dass es mit dieser einen „Staatsvertrag“ geben kann. Eine sogenannte Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer sogenannten Steuernummer ohne Steuergesetz ist kein öffentliches Unternehmen, sondern eine Firma, die nach HLKO Artikel 47 das Deutsche Volk plündert. Plünderung ist verboten. Es gilt weltweit das BGB: Schenkungen, sogenannte Steuern sind zurückzuerstatten. Damit ist auch jegliches angewandtes Handelsgesetz erloschen und die vermeintlichen Firmen der BRvD insolvent. Ein genutztes HGB ist hier seit 21.01.2013 erloschen, es gilt weltweit das “Bürgerliche Recht” und jede handelnde Person ist privatrechtlich nach BGB § 839 und § 840 zum Schadensersatz verpflichtet. Jeder ungesetzlich requirierte Wert, der nicht von Gesetzes wegen ihnen gehört, wurde per Gesetz ordnungsgemäß für nichtig erklärt und ist an die rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben. Damit kommt eine Plünderung nach HLKO Artikel 47 durch Ihr Privatunternehmen nicht in Betracht.
Zudem sind mir noch folgende Ungereimtheiten aufgefallen: Die „Gebühreneinzugszentrale“ befindet sich in der „Bundesrepublik Deutschland“, aber der „Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)“ bezieht sich auf einen „Rundfunk im vereinten Deutschland“!? Das hat mich sehr irritiert! Wie heißt denn nun der Staat, mit dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Staatsvertrag haben wollen? Da kam ich auf die Idee, dass das doch in meinem Personalausweis stehen müsste. Doch als ich hier nachschaute, war meine Irritation noch größer: Staatsangehörigkeit: „DEUTSCH“. Wo in aller Welt gibt es einen Staat „DEUTSCH“?
Sie werden sicher verstehen, dass ich an dieser Stelle angefangen habe, der Sache auf den Grund zu gehen. Die Konsequenz aus meinen Recherchen finden Sie in meiner bereits getätigten Abmeldung von Ihrem Zwangsgebühren-Erhebungssystem und Rückforderung aller zu Unrecht gezahlten Zwangsbeiträge.
Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) kann kein Staat sein. Nach Staats- und Völkerrecht (G. Jellinek), mangelt es ihr dazu an drei entscheidenden Kriterien, nämlich an einem eigenen Staatsvolk, an einem eigenen Territorium und an einer von einem souveränen Volk in freier Entscheidung beschlossenen eigenen Verfassung!
Diese (nach G. Jellinek) drei entscheidenden Kriterien für einen Staat treffen aber eindeutig weder auf die „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“, noch auf das „vereinte Deutschland“ und erst recht nicht auf den „Staat DEUTSCH“ zu! Offenkundig hat die BRD keine Staatsbürger und damit auch kein Staatsvolk. Die hier im Lande lebenden Deutschen sind deshalb keine „Bundesbürger“, wie dies immer wieder wahrheitswidrig von den verantwortlichen BRD-Politikern behauptet wird, sondern nur „Bewohner des Bundesgebietes“, wie aus Art. 25 des ‚Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland‘ eindeutig hervorgeht: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts … gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Entgegen den wahrheitswidrigen Behauptungen der verantwortlichen BRD-Politiker hat die „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ auch keine Verfassung! Eine Verfassung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist die freie Entscheidung eines souveränen Volkes und beinhaltet die grundlegenden Rechtsnormen, die den Aufbau und die Tätigkeit des Gemeinwesens regeln. Eine derartige Verfassung hat die „BRD“ aber eindeutig nicht. Die „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ hat als Rechtsgrundlage lediglich das ‚Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland‘, das schon in seinem Namen (für) zum Ausdruck bringt, dass es nicht von den Bürgern eines deutschen Staates, sondern für die Bewohner des Bundesgebietes von anderen gemacht wurde, nämlich von den Besatzungsmächten. Das ‚Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland‘ ist offenkundig keine freie Entscheidung eines souveränen Volkes, sondern Diktat der westlichen Besatzungsmächte, also Besatzungsrecht.
Damit ist die „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ nichts anderes als ein besatzungsrechtliches Provisorium mit staatsähnlichem Charakter, also nur ein Scheinstaat, oder wie Prof. Dr. Carlo Schmid 1948 vor dem „Parlamentarischen Rat“, sagte: „Eine Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“, deren Errichtung gegen das Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung) verstieß, was diesen Akt von Anfang an nichtig machte! Daraus folgt, dass die „BRD“ kein Staat im völkerrechtlichen Sinne ist und dem gemäß auch keine rechtsverbindlichen Staatsverträge abschließen kann. Das bezieht sich selbstverständlich auch auf die beiden von Ihnen angeführten „Staatsverträge“, den „Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)“ und den „Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von Prof. Limbach ist die logische Konsequenz aus dem Nichtvorhandensein eines legitimen deutschen Staates und hat nach BVerfGG § 31 Gesetzeskraft:
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73):
Das Grundgesetz geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; … Das Deutsche Reich existiert fort …, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist als Gesamtstaat mangels … institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. … Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Der unabdingbare territoriale „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (Art. 23 a.F.) wurde jedoch am 17.07.1990 mit Wirkung zum 18.07.1990 aufgehoben, was am 23.9.1990 gemäß BGBl. II S. 890, Gesetzeskraft erlangte!
Damit gibt es seit dem 18.07.1990 auch kein Gebiet mehr, in welchem eine „Regierung“, der „BRD“ zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art (z.B. Staatsverträge zu schließen) legitimiert wäre, eine Hoheitsgewalt auszuüben. Demzufolge haben sämtliche Organe der „BRD“, zu denen auch „Körperschaften des öffentlichen Rechts“, wie die GEZ gehören, keine staatliche Rechtsgrundlage mehr!
Somit war die BRD als „Staatsfragment“ (Carlo Schmid) de jure erloschen und die Besatzungsmächte hatten den Weg frei gemacht für die gesetzeskonforme Wiedervereinigung entsprechend Art. 146 GG, was aber von der damaligen BRD-DDR-Regierung hintertrieben wurde. Der „Deutschland Clan – Das skrupellose Netzwerk aus Politikern, Top-Managern und Justiz“, wie der Titel eines sehr empfehlenswerten Buches von Jürgen Roth lautet, hat sich mit unglaublicher Dreistigkeit, lautlos und verdeckt, gestützt auf verbotenes Standesrecht, das über jeglichem „offiziellen“ Recht steht, von oben an die Macht geputscht (siehe „Stern“, Heft 44/2004 „Der Putsch von ganz oben“) und plündert das Volk unter Vortäuschung eines Staates aus. Dies ganz genau wissend, und um nicht von den Geschädigten eines Tages wegen Schadensersatz belangt werden zu können, verweigern die „Amtsträger“ der BRD von „Gerichten“, „Finanzämtern“, „Gebühreneinzugszentralen“, etc., hartnäckig ihre Unterschrift auf rechtserheblichen Schriftstücken an die Bürger oder lassen diese von ahnungslosen Sachbearbeitern unterschreiben oder, bei der „Justiz“, von Justizangestellten falsch beglaubigen (siehe www.bund-fuer-das-recht.de). Die BRD wird seitdem illegal in der Organisationsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt (Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, Handelsregisternummer HRB 51411, Amtsgericht Frankfurt). Damit ist die BRD/„Der Bund“ nur eine Staatssimulation, ein vorgetäuschter „Staat“, ein Nicht-Staat ohne Staatshaftung, der zudem noch unter Kriegsrecht steht und der damit auch keine Rechtssicherheit bieten kann. Deshalb sind die in ihrem Herrschaftsbereich lebenden Bewohner der BRD ohne wirksame Einflussnahmemöglichkeit und ohne wirksamen Schutz Volks-, Landes- und Hochverrat begehenden Politikern ausgesetzt, die spätestens seit 1956 ohne verfassungsmäßige Legitimation handeln, weil sie 1956 das grundgesetzwidrige Listenwahlrecht mit von Parteiführern gelisteten Kandidaten eingeführt und schon 1949 die demokratisch zustande gekommene und Artikel 146 Grundgesetz erfüllende gesamtdeutsche Verfassung vom 30.05.1949 ignoriert und hintertrieben hatten. Ein Staat ohne Verfassung bricht immer das Legalitätsprinzip! Zudem täuschen die verantwortlichen BRD-Politiker das Volk, indem sie wider besseres Wissen behaupten (lügen), dass die BRD ein souveräner Staat sei und das Besatzungsrecht keine Gültigkeit mehr hätte. Dabei kann jedermann in BGBl. I S. 2614, Gesetz vom 23.11.2007 nachlesen, dass das genaue Gegenteil der Fall ist. Der erste Bundeskanzler, Konrad Adenauer, erklärte einmal unumwunden: „Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben Auftrag von den Alliierten.“ (Hans-Herbert von Arnim „Die Deutschland-Akte“, S. 17). Die verantwortlichen BRD-Politiker sind, wenn überhaupt, nur beschränkt geschäftsfähig, weil sie, mangels Souveränität und fehlendem Selbstbestimmungsrecht, Unterschriften nur nach Vorgabe der Besatzungsmächte leisten dürfen oder leisten müssen – seit dem ersten Tag der BRD.
Da es keinen Geltungsbereich für das Grundgesetz mehr gibt, gibt es auch keine Zuständigkeit – weder von der BRD noch von irgendeiner BRD-Institution, also auch von keiner „Gebühreneinzugszentrale“. Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die sich „Amtsträger“ der BRD stützen könnten, erloschen und damit handeln diese ausschließlich als Privatpersonen, die für die durch ihr „amtliches“ Handeln anderen zugefügten Schäden vollumfänglich und unverjährbar persönlich haften. Wenn jene diese Sachlage außer Acht lassen, so handeln diese völkerrechtswidrig nach Gewohnheitsrecht. Dies ist niemandem, auch keiner sog. ehemaligen Körperschaft des öffentlichen Rechts erlaubt. Eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage ist nichtig laut Gerichtsverfassungsgesetz. Damit sind alle Rechtsakte von „Behörden“, „Gerichten“ und „öffentlich-rechtlichen Anstalten“ der „Bundesrepublik Deutschland” nicht rechtswirksam! Somit haben auch alle Bediensteten in der „Gebühreneinzugszentrale“ grundsätzlich keine Kompetenz, Gebühren zu fordern oder amtliche Handlungen durchzuführen.
Nach der oben schon erläuterten Streichung von Art. 23 GG a.F. am 17. Juli 1990, wo bereits der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben wurde, ist nun auch noch im ‚Ersten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz‘ (1. BMJBBG) vom 19.04.2006 das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Strafprozessordnung (StPO) und die Zivilprozessordnung (ZPO) in vollem Umfang aufgehoben worden, indem der jeweilige Einführungsparagraph 1 dieser Gesetze gestrichen wurde. Ein Gesetz, welches nicht eingeführt wurde, erlangte aber niemals Rechtskraft!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat mit seinem Urteil vom 08.06.2006, Az.: EGMR 75529/01 festgestellt, dass die BRD kein wirksamer Rechtsstaat ist, da die Rechtsweggarantie in der BRD wirkungslos ist und es zu einem Stillstand der Rechtspflege in der BRD gekommen ist. Damit sind alle Urteile, Beschlüsse und sonstige Handlungen von BRD-Gerichten unheilbar nichtig.
Bei meinen Recherchen bin ich darauf gestoßen (die Beweise dafür sind offenkundig und unwiderlegbar!), dass die BRD kein Staat ist, sondern eine Firma, nämlich die Firma ‚Bundesrepublik Deutschland GmbH‘. Auf ihrer Internetseite stellt sich die Firma ‚Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, Lurgiallee 5, 60295 Frankfurt a.M., eingetragen im Handelsregister HRB 51411‘ als eine Firma für ausgelagerte Dienstleistungen vor, die Ende 2000 gegründet wurde. Ein Blick ins Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt a.M. offenbart bereits, dass das im Impressum angegebene offizielle Gründungsdatum „Ende 2000“ eine Lüge ist, denn hier steht schwarz auf weiß „Gesellschaftsvertrag vom 29.08.1990“. Laut Auskunft der United Nations UN ist der “BUND”, ein Firmenkonsortium, das nach Angaben von D&B auch den Namen Bundesrepublik Deutschland bzw. Germany führt und als s.g. NGO registriert ist.
Da diese Firma trotz ihrer lächerlich kleinen Haftungsdecke von 25.000 € bis zu 17.000.000.000 € Neukredite täglich aufnimmt, wie aus einer Reportage der Fernsehsendung ‚Panorama‘ vom 18.04.2002 zu erfahren war, wurden schon mehrfach Konkursanträge gegen diese Firma gestellt. Jede „normale“ Firma hätte einen solchen nicht überlebt, bzw. wäre wegen Konkursverschleppung angeklagt worden. Diese Firma jedoch, steht offenkundig über jedem „normalen“ Recht, denn in dem Beschluss des Amtsgerichtes Darmstadt vom 02.03.2005 (9 IN 248/05) heißt es, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird, weil „die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bundes unzulässig“ ist. Mit diesem Beschluss hat das Gericht bestätigt, dass die beklagte GmbH im Besitz des Vermögens des Bundes ist. Es fällt auf, dass das Gericht von der „Bundesrepublik Deutschland GmbH“ spricht und nicht – wie es eigentlich korrekt heißen müsste – von der „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH“!
Das bedeutet, dass sich das gesamte deutsche Volksvermögen in den Händen einer Firma, einer ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ befindet, die dafür mit ganzen 25.000 € haftet! Deren alleiniger Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.
Aus all dem ergibt sich, dass die „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)“, die „Staatsverträge“ als Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung behauptet, in Wahrheit in keinster Weise legitimiert ist, Gebühren für den Empfang von Rundfunksendungen zu erheben und zu kassieren.
Durch Vortäuschung angeblicher Rechtsgrundlagen und Legitimation, haben Sie meine Unwissenheit und Gutgläubigkeit in der Vergangenheit schamlos ausgenutzt und Gebühren von mir erschlichen. Das erfüllt den Straftatbestand des Betruges:
Strafgesetzbuch StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich … einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren … bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe … bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht…
Im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften nach dem BGB fordere ich diese von mir zu Unrecht gezahlten Gebühren von der GEZ umgehend wieder zurück! Aufstellung v. g.
Überdies ist die Erhebung von Rundfunkgebühren grundgesetzwidrig:
Grundgesetz für die BRD, Art. 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Durch die von Ihnen praktizierte, grundgesetzwidrige zwangsweise Gebührenerhebung, wird aber das Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen verwehrt!
Jeder Mitarbeiter einer Behörde haftet persönlich für das negative Interesse, wenn die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert wird. Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG).
In Artikel 20 Abs.4 GG wird mir als Bürger ein Recht (besser eine Pflicht) zum Widerstand gegen jeden eingeräumt, der es unternimmt, die demokratische Grundordnung in unserm Land zu beseitigen.
Sollten Sie meine Ausführungen als unzutreffend ansehen und weiterhin von mir Rundfunkgebühren fordern wollen, müssen Sie die hier von mir vorgebrachten Fakten dezidiert widerlegen!
Weiterhin fordere ich sie mit heutigen Schreiben auf. Mir innerhalb von 21 Tagen, ab Tag der Zustellung, eine beglaubigte Legitimation der USA (Außenministerium) vorzulegen, wo sie die völkerrechtliche Erlaubnis für den Einzug ihrer geforderten Gebühren nachweisen.
Wenn ich bis zum 30.12.2014 (bei mir eingehend) nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie meinen Argumenten gefolgt sind und meine Abmeldung von Ihrem Zwangsgebühren-Erhebungssystem vollzogen und die zu Unrecht von Ihnen erhobenen und an Sie gezahlten Zwangsbeiträge an mich zurück überwiesen haben; alternativ Scheck oder Barzahlung zzgl. aufgeführter Gebühren.
Ich habe Ihr Infoblatt, welches Sie als Rundfunkstaatsvertrag ausgeben, erhalten. Firmen und Unternehmen bedienen sich solcher Infoblätter als Werbemittel für deren Produkte. So sehe ich auch Ihr Infoblatt als Werbung und den Versuch mir Ihre Dienste zu verkaufen. Ich lehne wie bereits geschrieben dankend ab, ich möchte, werde, und wollte bisher Ihr Angebot nicht nutzen.
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
- Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben. Gleiches gilt für die Quellen, aus denen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1–3 BDSG)
- Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen. (§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG)
- Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. (§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG)
- Ich untersage Ihnen jegliche zukünftige Speicherung von Daten, die meine Person bzw. meine Adressen betreffen, ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. (§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG)
- Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG)
- Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.
Bitte haben Sie Verständnis dafür dass ich mich gezwungen sehe, den zuständigen Landes- bzw. Bundesdatenschutzbeauftragten zu informieren, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Unter Drohung mit nichtigen Gesetzen zur Plünderung soll hier der Zwang als Gesetz verkauft werden, wo
Sie doch wissen, dass die BRD kein souveräner Staat ist. Die Wahrheit wird unterschlagen und die Verherrlichung einer nationalsozialistischen Politik, sowie kriminelle Bankenmachenschaften finanziere ich nicht. Ich bin Staatsangehöriger des immer noch völkerrechtlich existenten Deutschen Reich und habe mit Ihrer Privatfirma gar nichts zu tun, geschweige denn einen Vertrag mit Ihnen. Meine persönlichen Daten haben Sie nicht durch meine Person erhalten, da ich bewiesen keinen Vertrag mit Ihrem Unternehmen habe. Sie weisen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nach, woher Sie meine Daten haben. Sollte hier kein Nachweis erfolgen, haften Sie persönlich mit 250.000 EURO, da Sie keine Willenserklärung meiner Person besitzen. Ohne weitere Ankündigung geht Ihnen in 14 Tagen eine Schadensersatzforderung zu.
Rechtsbelehrung:
Bitte beachten Sie, dass eine handschriftliche Unterschrift mit Vor- und Familiennamen Ihrer Person Herr Dr.
Stefan Wolf, unter Angabe der hier erschlichenen Leistung unter Vortäuschung eines “Staatsvertrages ohne
Staat” – geschlossen mit sogenannten erloschenen Bundesländern ohne Gründungs- und Körperschaftsurkunden – Willkür, Rechtsbeugung und Hochverrat am eigenen Volk, Vorschrift für Verträge nach Verwaltungsvorschrift ist.
Die Erstellung von selbst bestellten Vollstreckungsbescheiden ohne jede Gerichtsbarkeit unterliegt dem persönlichen Schadensersatz Ihrer Person, da Sie im vollen Wissen eine erloschene Firma Bundesrepublik
Deutschland Finanzagentur GmbH, HRB 51411 in Frankfurt a. M. und damit bewiesen keinen souveränen Staat vertreten. Die Nutzung identischer sogenannter Steuernummern der erloschenen GEZ und der hier auftretenden Firma zeigt den Vorsatz zum Dienstvergehen nach RStGB § 336.
Nach BGB § 138 Sittenwidrigkeit:
“Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, dass durch Jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnisse zu der Leistung stehen.”
Ich fühle mich durch Ihre Organisation belästigt, bedroht und genötigt und erwarte Unterlassung Ihrer Einschüchterungen. Ferner erlauben Sie sich teils drei Monate für Ihre Antwortschreiben herausnehmen – ich erwarte, da Sie ja von Gleichheit schreiben, eine ähnliche Frist von Ihnen für meine Antwortschreiben. Beachten Sie die Anlage zum Schreiben.
Mit ermessenem Respekt
Nun möchten wir den sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht geheim halten:
15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
1 file(s) 105.77 KB§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des
Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach
§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Rundfunkbeitrag §2 im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend
§ 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von
einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner
für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder
nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4
Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern,
die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener
Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
(BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte
genießen.
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume
jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus,
einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere
Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen
im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten
nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere
Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen
Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und
Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten
dienen, insbesondere Hotel- und Gäste zimmer,
Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Befreiungen von der §4 Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende
natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder
nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden,
die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege
als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung
nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben,
und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende
natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht
möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung
nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt
worden sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag
innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids
nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung
mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die
Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen
oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben
Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich
der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt
in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von
der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor,
wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt
wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als
die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Eine Information von ARD, ZDF und Deutschlandradio
2015 07.2012 (15. RBStV) 1
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner
schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die
Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im
Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative
genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die
Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
Rundfunkbeitrag §5 im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber
(Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden
Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags
bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten
und beträgt für eine Betriebsstätte
1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,
4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,
5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,
6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,
7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,
8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,
9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1
ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und
Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden
entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene
Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder
öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang
der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge
sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen
sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr
nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen
Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils
ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
(3) Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist:
1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere
Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte
Menschen,
2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinderund
Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für
Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich
genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen,
soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie
Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und
6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene
Kraftfahrzeuge abgegolten. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung
ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen
nachzuweisen.
(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit
nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen
nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende
volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt
die Satzung nach § 9 Abs. 2.
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für
die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten
oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern
oder –anbietern oder
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen
Staates.
Betriebsstätte, §6 Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich
privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder
Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten
auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grund –
stücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte.
Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten
Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche
Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person,
die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die
Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese
Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-,
Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines
Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte
Motorschiff.
(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.
Beginn und Ende der Beitragspflicht, §7 Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung,
die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf
den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte
eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen
Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes
gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).
Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen
Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach
Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen;
diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder
eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte
oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige
Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte
oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt
folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen
und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung
bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners
und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
2
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte
oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen
und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und
auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte
oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen
Beitragsschuldners.
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner
oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies
nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8
Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt
den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht
feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte
der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte
befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen
Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom
Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem
Aus kunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im
Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich
ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für
die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren
durchgesetzt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten
des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für
die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern
der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu
veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen
übereinstimmen.
Beitragsgläubiger, Schickschuld, §10 Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten
Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich
sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet
oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt
als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile,
die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt
zustehen, an diese ab.
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet
wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden
ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt
die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die
Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige
Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen
die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und
der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen
auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen
werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des
Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der
Zivil prozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner,
deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag
zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und
Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle
der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die
Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern
auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung
nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung
von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch
Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
§ 1 1 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern,
die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig
nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung
im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10
Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs
und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der
Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter
zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes
mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen
über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen
getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen
Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene
Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten
auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens
übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der
übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim
Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen,
wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt
worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens
für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht
nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene
Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des
Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist,
dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht
zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand
der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner,
und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht
nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt
sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten,
die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern
könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden
nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen
der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für
die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7,
§ 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig
übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag
obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen
Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie
nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach
3
(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen
nach § 4 Abs. 1.
(8) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet zum 31. Dezember 2012.
Soweit Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten
der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung
zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen
bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens
zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung
einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten
aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine
Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen
dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das
Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung
eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang
kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder
Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11
Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014
keine Adressdaten privater Personen ankaufen.
(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf
Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch
keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.
§ 1 5 Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals
zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem
Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils
zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber
dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich
zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis
der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen
Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang
der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten
zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung
mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
§ 1 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb
eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder
teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt
verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt
unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Revision §13 zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil
auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
§ 1 4 Übergangsbestimmungen
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt
es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt
schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht
nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit
die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht
oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder
juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen
Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen
anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem
Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder
2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen
des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags
als
1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von
§ 2 dieses Staatsvertrages oder
2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische
Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift
ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner
nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung
mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder
2 nicht nachge kommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab
1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der
bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rund funkgebühr bemisst;
mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten.
Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des
Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden.
Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen
nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge
kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend
gemacht werden.
(6) Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug
gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2
dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag
erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt
werden. Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie
Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.
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